Anrechnung der Schutzhaft.

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Anrechnung der Schutzhaft. 
Anrechnung der Schutzhaft. 
01.04.1940 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: Reichssicherheitshauptamt, alle Staatspolizei(leit)stellen, nachrichtlich an: alle Befehlshaber der Sicherheitspolizei, alle Inspekteure der Sicherheitspolizei, alle Kommandeure der SicherheitspolizeiSofern nach der vorläufigen Festnahme auf Antrag Schutzhaftanordnungen erfolgt sind, rechnet die Schutzhaft nicht erst vom Tage des Fristenablaufs der vorläufigen Festnahme, sondern vom ersten Tage der vorläufigen Festnahme ab. Alle Schutzhaftanträge, sind beim Reichssicherheitshauptamt, Referat IV C2 rechtzeitig zu beantragen. Falls noch in Einzelfällen Häftlinge einsitzen, bei denen die Frist der vorläufigen Festnahme bereits abgelaufen und eine Schutzhaftanordnung noch nicht erfolgt ist, ist das Erforderliche unverzüglich zu veranlassen, ggf. Schutzhaft auch, formblattmäßig zu beantragen. 

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