"Adressat: die Landesregierungen; den Reichskommissar für das Saarland; die Reichsstatthalter in Hamburg im Sudetengau, in Danzig-Westpreußen, im Reichsgau Wartheland; den Reichskommissar für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem deutschen Reich; Verwaltung des Reichsgaues Wien; die Landeshauptmänner in den Reichsgauen Ober- und Niederdonau, Tirol, Salzburg, Kärnten und Steiermark; alle Regierungspräsidenten; das Reichskriminalpolizeiamt; alle Kripo(leit)stellen.Nachrichtlich an: das Reichssicherheitshauptamt, alle Staatspolizei(leit)stellen, die Höheren SS- und Polizeiführer, die Inspekteure der Sicherheitspolizei, die Befehlshaber der SicherheitspolizeiDie Bestimmungen des abschriftlich beigefügten Rd. Erl. vom 09.09.1939 - Pol. S-Kr. 3 Nr. 2217/39 (394, Folio 3-7) gelten von sofort ab im gesamten Reichsgebiet (ausser Protektorat Böhmen-Mähren)."@deu . "Art: Fotokopie einer Abschrift"@deu . "16.03.1940" . "Polizeiliche Behandlung der Prostitution."@deu . . . . "Polizeiliche Behandlung der Prostitution."@deu . .