Internierung von Engländerinnen.

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Internierung von Engländerinnen. 
Internierung von Engländerinnen. 
07.12.1939 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
Als Gegenmaßnahme sind zur Begründung der Vorbereitung eines Austausches sofort alle Engländerinnen in Polizeigewahrsam zu nehmen. Zu internieren sind Engländerinnen, die im Falle eines Austausches nach England auszuweisen wünschen. Auszunehmen sind Engländerinnen, die volksdeutscher Abstammung oder deutschfreundlich eingestellt sind, ferner Engländerinnen, die unter 18 Jahre oder über 60 Jahre alt sind.Die Inhaftnahme von Engländerinnen ist fernschriftl. zu melden. Der Staatsmin. des Innern München gibt weiter an die Regierungspräsidenten München, Pol.-Präs. München; die Landräte und die Oberbürgermeister. 

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