"Eine Berichtserstattung ist nur erforderlich, wenn der Gerichtsherr der Zustimmung des Stellvertreters des Führers oder des Reichsministers der Justiz beantragt. (weitere Angaben hierzu)."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "05.12.1939" . "Berichtserstattung bei Vergehen gegen des Heimtückegesetz vom 20.12.1934 (RGBL. I 1269) und § 134b RS, GB."@deu . . . . "Berichtserstattung bei Vergehen gegen des Heimtückegesetz vom 20.12.1934 (RGBL. I 1269) und § 134b RS, GB."@deu . .