"Die der SS-Sondergerichtsbarkeit Unterstehenden sollen nach gleichen strafrechtlichen Bestimmungen behandelt werden, wie Wehrmachtsangehörige. Da die in Polen eingesetzte SS der Wehrmacht unterstand, hat SS-Gericht keine Bedenken, Gnadenerlasse des Führers für die Wehrmacht auch bei SS-Angehörigen anzuwenden. Vom Gnadenerlaß ausgeschlossen sind Täter, die aus Eigennutz und Eigensucht gehandelt haben."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "02.12.1939" . "Anwendung von Straffreiheitsgesetzen in der SS-Sondergerichtsbarkeit."@deu . . . . "Anwendung von Straffreiheitsgesetzen in der SS-Sondergerichtsbarkeit."@deu . .