Anwendung von Straffreiheitsgesetzen in der SS-Sondergerichtsbarkeit.

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Anwendung von Straffreiheitsgesetzen in der SS-Sondergerichtsbarkeit. 
Anwendung von Straffreiheitsgesetzen in der SS-Sondergerichtsbarkeit. 
02.12.1939 
Art: Fotokopie vom Original 
Die der SS-Sondergerichtsbarkeit Unterstehenden sollen nach gleichen strafrechtlichen Bestimmungen behandelt werden, wie Wehrmachtsangehörige. Da die in Polen eingesetzte SS der Wehrmacht unterstand, hat SS-Gericht keine Bedenken, Gnadenerlasse des Führers für die Wehrmacht auch bei SS-Angehörigen anzuwenden. Vom Gnadenerlaß ausgeschlossen sind Täter, die aus Eigennutz und Eigensucht gehandelt haben. 

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