"IV. Das Bestätigungsrecht ist den Gerichtsherren übertragen, das Aufhebungsrecht behält sich Reichsführer-SS bzw. seinem Stellvertreter vor.V. Stellvertreter der Gerichtsherren ist an dessen Weisung gebunden. Die Einstellung des Verfahrens sowie die Bestätigung eines Urteils bleiben den Gerichtsherrn vorbehalten.VI. Aufstellung der Gerichte, die neu errichtet werden.VII. Die Hauptverhandlung kann außerhalb des Gerichtssitzes stattfinden, in Böhmen und Mähren dürfen keine Hauptverhandlungen stattfinden."@deu . "Art: Fotokopie einer Vervielfältigung"@deu . "20.11.1939" . "Erlaß des Reichsführers-SS zur Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz."@deu . . . . "Erlaß des Reichsführers-SS zur Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz."@deu . .