Erlaß des Reichsführers-SS zur Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-008-074_0939a_jpg an entity of type: Record
Erlaß des Reichsführers-SS zur Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.
Erlaß des Reichsführers-SS zur Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.
20.11.1939
Art: Fotokopie einer Vervielfältigung
Die Sonderstrafgerichtsbarkeit der SS und Polizei, die mit Wirkung vom 30.10.1939 in Kraft tritt.I. Aufgeführt: Angehörige der SS und Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.II. Im besonderen Einsatz Stehende sind SS- und Polizeieinheiten.III. Als Gerichtsherren hierfür sind bestimmt:Divisionskommandeur, Hauptamtchefs, Höhere SS- und Polizeiführer, Kommandeure der Einheiten, Id Orpo und Inspekteure der Sicherheitspolizei, Stabsführer der allgemeinen SS für die jeweilige Zuständigkeit.