Erlaß des Reichsführers-SS zur Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.

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Erlaß des Reichsführers-SS zur Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz. 
Erlaß des Reichsführers-SS zur Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz. 
20.11.1939 
Art: Fotokopie einer Vervielfältigung 
Die Sonderstrafgerichtsbarkeit der SS und Polizei, die mit Wirkung vom 30.10.1939 in Kraft tritt.I. Aufgeführt: Angehörige der SS und Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.II. Im besonderen Einsatz Stehende sind SS- und Polizeieinheiten.III. Als Gerichtsherren hierfür sind bestimmt:Divisionskommandeur, Hauptamtchefs, Höhere SS- und Polizeiführer, Kommandeure der Einheiten, Id Orpo und Inspekteure der Sicherheitspolizei, Stabsführer der allgemeinen SS für die jeweilige Zuständigkeit. 

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