Verordnung über die Behandlung von Ausländern.
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-008-074_0935a_jpg an entity of type: Record
17.11.1939
074/0935a.jpg
Verordnung über die Behandlung von Ausländern.
Art: Fotokopie einer Abschrift
Alle zwischen dem vollendeten 15 und 65 Lebensjahr stehenden männlichen Staatsangehörigen der britischen Dominien (Kanada, Australien, Neuseeland, Neufundland, und Südafrika), die sich auf Grund der öffentlichen Aufforderung bisher gemeldet haben oder sonstige erfaßt worden sind, sind in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen und in das Internierungslager in Nürnberg zu verbringen. Auszunehmen von der Internierung sind Volksdeutsche, die sich zum Deutschtum bekennen.
Rd. Erl. vom 09.09.1939 - S. V. 7 Nr. 3716/39-501