Verordnung über die Behandlung von Ausländern.

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Verordnung über die Behandlung von Ausländern. 
Verordnung über die Behandlung von Ausländern. 
17.11.1939 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
Alle zwischen dem vollendeten 15 und 65 Lebensjahr stehenden männlichen Staatsangehörigen der britischen Dominien (Kanada, Australien, Neuseeland, Neufundland, und Südafrika), die sich auf Grund der öffentlichen Aufforderung bisher gemeldet haben oder sonstige erfaßt worden sind, sind in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen und in das Internierungslager in Nürnberg zu verbringen. Auszunehmen von der Internierung sind Volksdeutsche, die sich zum Deutschtum bekennen. 

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