"Beschlagnahmung von poln. und jüd. landwirtschaftlichem Vermögen erfolgt nur durch Reichsführer-SS.3. Das beschlagnahmte poln. landwirtsch. Vermögen wird von der Haupttreuhandstelle Ost nach Weisung des Reichsführers-SS verwaltet und genutzt.4. Sonstiges poln. und jüd. Vermögen wird der Reichsführer-SS auf Ersuchen der Haupttreuhandstelle Ost beschlagnahmen oder auch einziehen.5. Zur Regelung aller Fragen der Haupttreuhandstelle Ost und Reichsführer-SS ist SS-Ostubaf. Galke, Berlin, bevollmächtigt. Es wird großer Wert auf die Zusammenarbeit aller Behörden mit der Haupttreuhandstelle Ost gelegt."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "10.11.1939" . "Zusammenarbeit der Behörden, des Reichsführers-SS mit der Haupttreuhandstelle Ost."@deu . . . . "Zusammenarbeit der Behörden, des Reichsführers-SS mit der Haupttreuhandstelle Ost."@deu . .