Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.

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30.10.1939 
074/0906a.jpg 
Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz. 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
An Stelle der Ehrenstrafen treten Ausstoßung und Entlassung aus der SS. Der Reichsminister der Justiz und Reichsführer-SS können für ihren Geschäftsbereich Verordnungen erlassen. 

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