Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.
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30.10.1939
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Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.
Art: Fotokopie einer Abschrift
An Stelle der Ehrenstrafen treten Ausstoßung und Entlassung aus der SS. Der Reichsminister der Justiz und Reichsführer-SS können für ihren Geschäftsbereich Verordnungen erlassen.