Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.

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Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz. 
Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz. 
30.10.1939 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
An Stelle der Ehrenstrafen treten Ausstoßung und Entlassung aus der SS. Der Reichsminister der Justiz und Reichsführer-SS können für ihren Geschäftsbereich Verordnungen erlassen. 

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