Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.

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30.10.1939 
074/0903a.jpg 
Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz. 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
Der Sondergerichtsbarkeit unterstehen die oben genannten Personen. Der Reichskriegsminister oder Chef des Oberkommandos der Wehrmacht wird durch Reichsführer-SS, die Kriegsgerichte durch SS-Gerichte ersetzt. Die Militärjustizbeamten werden durch SS-Justizbeamte ersetzt, die dem Reichsführer-SS unterstehen. 

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