Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.
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Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.
Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.
30.10.1939
Art: Fotokopie einer Abschrift
Der Sondergerichtsbarkeit unterstehen die oben genannten Personen. Der Reichskriegsminister oder Chef des Oberkommandos der Wehrmacht wird durch Reichsführer-SS, die Kriegsgerichte durch SS-Gerichte ersetzt. Die Militärjustizbeamten werden durch SS-Justizbeamte ersetzt, die dem Reichsführer-SS unterstehen.