Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.
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30.10.1939
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Verordnung über eine Sondergerichtsbarkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Angehörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz.
Art: Fotokopie einer Abschrift
Der Sondergerichtsbarkeit unterstehen die oben genannten Personen. Der Reichskriegsminister oder Chef des Oberkommandos der Wehrmacht wird durch Reichsführer-SS, die Kriegsgerichte durch SS-Gerichte ersetzt. Die Militärjustizbeamten werden durch SS-Justizbeamte ersetzt, die dem Reichsführer-SS unterstehen.