Gnadenerlaß des Führers vom 04.10.1939.

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Gnadenerlaß des Führers vom 04.10.1939. 
Gnadenerlaß des Führers vom 04.10.1939. 
04.10.1939 
Art: Fotokopie vom Original 
Aus Anlaß der siegreichen Beendigung des Polenfeldzuges werden Taten, die ab 01.09.1939 bis heute aus Erbitterung gegen die Polen verübt wurden, strafgerichtlich nicht verfolgt. Laufende Verfahren werden eingestellt und bereits rechtskräftig gewordene erlassen. Chef des Oberkommandos der Wehrmacht und des Reichsministers der Justiz sind zur Durchführung des Gnadenerlasses ermächtigt. 

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