"II. Auflagen ergänzend zu den Bestimmungen des Rd. Erl. des Reichsministers des Innern vom 14.12.1937 - Pol. S-Kr. 3 Nr. 1682/37-2098- an Prostituierte und Vermieter oder ihre Beauftragten bei Nichtbefolgung der unter I getroffenen Anordnungen.III. Durchführung der Maßnahmen obliegt der Kripo. Bei Bedarf sind besondere Dienststellen zu errichten.IV. Über Erfahrungen bei der Durchführung ist von der Kripo zum 01.12.1939 zu berichten. Örtliche Sonderbestimmungen, die mit vorstehenden Bestimmungen nicht in Einklang stehen, sind aufzuheben."@deu . "Art: Fotokopie einer Abschrift"@deu . "09.09.1939" . "Nicht angeführt (Polizeiliche Behandlung der Prostitution)."@deu . . . . "Nicht angeführt (Polizeiliche Behandlung der Prostitution)."@deu . .