Nicht angeführt (Polizeiliche Behandlung der Prostitution).

http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-008-074_0820a_jpg an entity of type: RecordSet

09.09.1939 
074/0820a.jpg 
Nicht angeführt (Polizeiliche Behandlung der Prostitution). 
Art: Vervielfältigung 
Adressat: die Landesregierungen, den Höheren SS-und Polizeiführer in Wien, den Reichskommissar für das Saarland, den Reichsstatthalter im Sudetengau, den Reichsstatthalter in Hamburg, das Reichskriminalpolizeiamt, alle Regierungspräsidenten, alle Kripo(leit)stellen.Nachrichtlich an:das Geheime Staatspolizeiamt, alle Staatspolizei(leit)stellenI. Anordnungen zur Abwendung der Gefahren der Prostitution von den Wehrmachtsangehörigen und der Zivilbevölkerung.Genaue Anweisungen hierzu, unter anderem auch über allgemein rassische Grundsätze.Jüdische Prostituierte sind grundsätzlich ausgeschlossen. 

data from the linked data cloud