"Die Unterstützung hilfsbedürftiger Angehöriger der in den Konzentrationslagern in Schutzhaft oder in polizeilicher Vorbeugungshaft befindlichen Personen ist Pflichtaufgabe der öffentlichen Fürsorge. Soweit ihnen von der NSV oder der NS-Frauenschaft geholfen wird, hat diese Hilfe nur zusätzliche Bedeutung im Sinne des Runderlasses vom 12.09.1938 (RMBliV. S. 1514)."@deu . "Art: Fotokopie einer Abschrift"@deu . "07.08.1939" . "Öffentliche Fürsorge für die Angehörigen von Personen, die sich in Schutzhaft oder in polizeilicher Vorbeugungshaft befinden."@deu . . . . "Öffentliche Fürsorge für die Angehörigen von Personen, die sich in Schutzhaft oder in polizeilicher Vorbeugungshaft befinden."@deu . .