Entlassung von Schutzhäftlingen, die noch ärztlicher Behandlung bedürfen.

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Entlassung von Schutzhäftlingen, die noch ärztlicher Behandlung bedürfen. 
Entlassung von Schutzhäftlingen, die noch ärztlicher Behandlung bedürfen. 
11.05.1939 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
Adressat: Kommandantur, Konzentrationslager Dachau, Sachsenhausen, Buchenwald, Mauthausen, Dir. Frauenkonzentrationslager RavensbrückDer Lagerarzt hat über die Entlassungsfähigkeit von Häftlingen, die noch in ärztlicher Behandlung sind, aktenkundig zu entscheiden. Wird einer Entlassung trotz notwendiger Behandlung zugestimmt, dann ist die einweisende Dienststelle zu ersuchen, durch das zuständige Gesundheitsamt die weitere ärztliche Behandlung der entlassenen Häftlinge überwachen zu lassen. 

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