Vernehmung von Gefangenen durch andere Behörden.
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-008-074_0734a_jpg an entity of type: RecordSet
24.04.1939
074/0734a.jpg
Vernehmung von Gefangenen durch andere Behörden.
Art: Fotokopie vom Original
Adressat: Präs. des Volksgerichtshofs, RA beim Volksgerichtshof, Oberlandesgericht-Präs., die Generalstaatsanwaltschaft, Kommandeur der Strafgefangenenlager.Nachrichtl. an Reichsgerichtspräs., OberreichsanwaltSollen Gefangene von einer nicht der Justizverwaltung unterstehenden Behörde vernommen werden, muß die Genehmigung dazu vom Leiter der Vollzugsanstalt eingeholt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Sicherheit der Anstalt nicht beeinträchtigt wird.Erlaß-1242-III a 4527 vom 13.05.1937 ist aufgehoben.