"Die zwangsweise Schließung von Einzelhandelsgeschäften und Handwerksbetrieben zum 31.12. auf Grund der Verordnung über Ausschaltung der Juden aus deutschen Wirtschaftsleben vom 12.11.1938 (Rgbl. I S 1580) hat zu unterbleiben, soweit jüdische Inhaber fremde Staatsangehörigkeit besitzen.Die Schließung erfolgt zunächst nur bei Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlosen Juden."@deu . "Art: Fotokopie einer Abschrift vom Original"@deu . "30.12.1938" . "Nicht angeführt (Jüdische Einzelhandelsgeschäfte und Handwerksbetriebe)."@deu . . . . "Nicht angeführt (Jüdische Einzelhandelsgeschäfte und Handwerksbetriebe)."@deu . .