"4.) In Ausnahmefällen, die eine sofortige Sprecherlaubnis erforderlich machen, erhalten die Konzentrationslager Kommandanten Ausnahmegenehmigung für Sprechzeiten außerhalb der festgesetzten Zeiten.5.) Die Sprecherlaubnis muß in jedem Fall nach den gegebenen Vorschriften erledigt werden. Nur wenn der Häftling schwer gegen die Lagerdisplizin verstoßen hat und sich in Einzelhaft befindet, kann der Lagerkommandant die Sprecherlaubnis aufschieben. Er muß in diesem Falle den Führer SS-Totenkopfverbände/Konzentrationslager begründet Mitteilung geben zur weiteren Benachrichigung von Geheimes Staatspolizeiamt/Reichskriminalpolizeiamt.Für einen geeigneten Raum zur Durchführung der Sprecherlaubnis außerhalb des Schutzhaftlagers unter der vorgeschriebenen Überwachung ist Sorge zu tragen."@deu . "Art: Fotokopie einer Abschrift"@deu . "14.10.1938" . "Durchführung der Sprecherlaubnis in den Konzentrationslagern."@deu . . . . "Durchführung der Sprecherlaubnis in den Konzentrationslagern."@deu . .