Bearbeitung von Haftsachen aus dem sudetendeutschen Gebiet.
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05.10.1938
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Bearbeitung von Haftsachen aus dem sudetendeutschen Gebiet.
Art: Fotokopie vom Original
Ergänzend zu den Richtlinien wird angeordnet, daß die Staatspolizei(leit)stelle, der der Häftling zugeführt wird, die weitere Bearbeitung der betreffenden Haftsachen übernimmt.Die allgemein Schutzhaftbestimmungen werden dahingehend geändert, daß die Frist für die vorläufige Festnahme von 10 Tagen auf 4 Wochen verlängert wird.