Verbot des Aufenthalts aktiver Angehöriger einer ausländischen Wehrmacht in den Sperrgebieten.
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18.08.1938
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Verbot des Aufenthalts aktiver Angehöriger einer ausländischen Wehrmacht in den Sperrgebieten.
Art: Fotokopie einer Abschrift
Adressat: Regierungspräsidenten in TrierAktive Angehörige einer ausländischen Wehrmacht dürfen sich nicht in den Sperrgebieten aufhalten, wenn ihnen das Oberkommando der Wehrmacht keine Ausnahmebewilligung erteilt hat. Allgemeine Ausnahmen von der Verordnung sind vom Oberkommando der Wehrmacht wie aufgeführt zugelassen.(weitere Angaben).