Überführung der Insassen von Konzentrationslagern zu gerichtlichen Vernehmungen.

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Überführung der Insassen von Konzentrationslagern zu gerichtlichen Vernehmungen. 
Überführung der Insassen von Konzentrationslagern zu gerichtlichen Vernehmungen. 
26.03.1938 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
Adressat: Konzentrationslager Buchenwald, Dachau, Sachsenhausen, und Lichtenburgnachrichtlich an Führer SS-Totenkopfverbände und KonzentrationslagerI. Es häufen sich die Ersuchen um Überführung von Konzentrationslagerhäftlingen Zwecks Wahrnehmung von Terminen; namentlich in Privatklagesachen, die zum Teil absichtlich anhängig gemacht werden.II. Der Verpflichtung als Zeuge, Beschuldigter, Kläger oder Beklagter vor Gericht zu erscheinen, kann sich niemand entziehen. Stellt es sich aber heraus, daß derartige Überführungen von Häftlingen überhand nehmen, so kann das Konzentrationslager dem Gericht mitteilen, eine Überführung sei aus Gründen der Lagerdisziplin nicht möglich und darum bitten, den Häftling im Lager vernehmen zu lassen. Sollte das Gericht auf Überführung bestehen, so muß Folge geleistet werden. 

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