"1) in den Schutzhaftfällen, in denen eine längere Verwahrungsdauer bereits festgelegt ist, II D die Haftprüfungstermine wahrzunehmen hat. Diese Fälle sind:a) rückfällige Schutzhäftlingeb) solche Schutzhäftlinge, bei denen der Reichsführer-SS eine bestimmte Haftdauer verfügt hatc) alle übrigen Fälle, in denen ein späterer Haftprüfungstermin festgelegt worden ist.2) II A in allen Fällen zu Frage der Verlängerung oder Aufhebung der Schutzhaftstellung zu nehmen hat."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "06.07.1937" . "Nicht angeführt (Behandlung von Schutzhaftsachen) (Pr. Geheimes Staatspolizeiamt Bln.) II L hat verfügt daß:"@deu . . . . "Nicht angeführt (Behandlung von Schutzhaftsachen) (Pr. Geheimes Staatspolizeiamt Bln.) II L hat verfügt daß:"@deu . .