Vollziehung der Ausweisungshaft in Konzentrationslagern.

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Vollziehung der Ausweisungshaft in Konzentrationslagern. 
Vollziehung der Ausweisungshaft in Konzentrationslagern. 
26.05.1937 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
Adressat: die außerpreußischen Landesregierungen (Innenministerium), den Reichskommissar für das Saarland, nachrichtlich den Staatspolizei(leit)- m. Kripo(leit)stellen in den außerpreußischen LändernI. Staatenlose, die ausgewiesen worden sind, können bis zur Abschiebung in polizeiliche Verwahrung (Ausweisungshaft) genommen werden. Die Ausweisungshaft kann in den Konzentrationslagern vollzogen werden.II. Es ist zu prüfen, ob der erstreckte Zweck der polizeilichen Vorbeugungshaft oder Schutzhaft nicht durch die Ausweisung und die Vollziehung der Ausweisungshaft in einem Konzentrationslager erreicht werden kann. 

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