Schutzhaft-Behandlung amnestierter Strafgefangener.
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19.12.1936
074/0378a.jpg
Schutzhaft-Behandlung amnestierter Strafgefangener.
Art: Fotokopie vom Original
Es wird angeordnet, daß die Inschutzhaftnahme eines amnestierten Strafgefangenen unzulässig ist. Durch die vom Führer erteilte Begnadigung wird zum Ausdruck gebracht, daß der Strafzweck erfüllt und die vorzeitige Rückkehr zu den Angehörigen gerechtfertigt ist.