"Abdruck des Beschlusses des Pr. OVG 3 Sen. vom 19.03.1936, III C 273/35.Die Verfügungen des Geheimen Staatspolizeiamtes und deren Dienststellen sind bei staatspolizeilichen Inhalts der Anfechtung entzogen. Anordnungen der ordentlichen Polizeibehörden, die zum Schutz der Staatssicherheit erlassen sind, sind unanfechtbar. Verfügungen und Angelegenheiten der Geheimen Staatspolizei unterliegen nicht der Nachprüfung durch die verwaltenden Gerichte.Anlage zu 435, Folio 210."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "20. Jahrhundert (30.09.1936)" . "Nicht angeführt (Unanfechtbarkeit polizeilicher Verfügungen Staatspolizeilichen Inhalts)."@deu . . . . "Nicht angeführt (Unanfechtbarkeit polizeilicher Verfügungen Staatspolizeilichen Inhalts)."@deu . .