Vergehen gegen das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (Blutschutzgesetz) vom 15.09.1935 - RGBl. I. S. 1140.
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Vergehen gegen das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (Blutschutzgesetz) vom 15.09.1935 - RGBl. I. S. 1140.
Vergehen gegen das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (Blutschutzgesetz) vom 15.09.1935 - RGBl. I. S. 1140.
27.03.1936
Art: Fotokopie einer Abschrift
Adressat: alle Staatspolizeistellen, Oberpräs. und Regierungspräsident in Preußen, Pol. Polizeien der LänderIn Abänderung des Erlasses vom 18.09.1935, II 1 B 2-J. 1194/35, betr. Inschutzhaftnahme wegen Rassenschande, ist in Zukunft grunsätzlich von einer Schutzhaft gegen die Beteiligten abzusehen und nur in solchen Fällen Schutzhaft zu verhängen, in denen das Verhalten der Beteiligten Anlaß zu Erregung der Öffentlichkeit oder zu einer Gefährdung ihrer eigenen Person gegeben hat.Erlaß vom 14.06.1935, I D 149/35 ist erwähnt.