Schutzhaft von Geistlichen.
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-004-074_0243a_jpg an entity of type: RecordSet
								
								12.12.1935 
							
						
								
								074/0243a.jpg 
							
						
								
								Schutzhaft von Geistlichen. 
							
						
								
								Art: Fotokopie vom Original 
							
						
								
								Adressat: alle Pol.-Direktionen, Staatspolizeiämter, Bezirksämter, Bezirksamtaußensitze, Stadtkommissare, nachrichtlich an die Kreisreg., Oberbürgermeister, kreisunmittelbaren StädteEs wird angeordnet, daß Geistliche beider Konfessionen nur nach vorheriger Zustimmung der B. P. P. in Schutz- bzw. Polizeihaft genommen werden dürfen.