Inschutzhaftnahme wegen Rassenschändung.

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Inschutzhaftnahme wegen Rassenschändung. 
Inschutzhaftnahme wegen Rassenschändung. 
18.09.1935 - 26.09.1935 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
Adressat: alle Staatspolizeistellen, den Oberbürgermeister in Bonn, die Landräte des Bezirks, den Pol. Präs. in KölnDurch das Gesetz vom 15.09.1935 wurde der äußerliche Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes unter Strafe gestellt. Bei vor dem Erlaß liegenden Fällen von Rassenschande ist von einer Inschutzhaftnahme außer in besonderen Fällen abzusehen. 

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