Inschutzhaftnahme von Rechtsanwälten, Notaren und sonstigen Organen der Rechtspflege.

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Inschutzhaftnahme von Rechtsanwälten, Notaren und sonstigen Organen der Rechtspflege. 
Inschutzhaftnahme von Rechtsanwälten, Notaren und sonstigen Organen der Rechtspflege. 
20.05.1935 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: die Oberpräs., Regierungspräsident, Pol. Präs. Berlin, alle Staatspolizeistellen, die Dienststellen im HauseRechtsanwälte und Notare, Konkursverwalter, Nachlaßverwalter und Zwangsverwalter dürfen, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, aus politischen Gründen nur auf Anordnung des stellv. Chefs und Inspekteurs des Geheimen Staatspolizeiamtes oder mit seiner vorherigen Zustimmung in Schutzhaft genommen werden.weitere Angaben hierzu. 

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