Unterbringung von Schutzhäftlingen bis zur Überführung in ein Konzentrationslager.

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Unterbringung von Schutzhäftlingen bis zur Überführung in ein Konzentrationslager. 
Unterbringung von Schutzhäftlingen bis zur Überführung in ein Konzentrationslager. 
21.03.1935 - 03.04.1935 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
Adressat: alle StaatspolizeistellenMit dem Erlaß vom 07.02.1935 - IIICII 22 Nr.526/34 wird angeordnet, daß bis zur Überführung in ein Konzentrationslager die Schutzhäftlinge in einem Justizgefängnis untergebracht werden sollen, wenn sich an dem Ort der Verwaltung oder in dessen Nähe kein geeignetes Polizeigefängnis befindet.Bezugnahme auf den Runderlaß (nicht veröffentlicht) vom 14.10.1933II G. 1600/14.10.33. 

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