Festnahme von aktiven Beamten.

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Festnahme von aktiven Beamten. 
Festnahme von aktiven Beamten. 
01.02.1935 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: alle Dienststellen im HauseDie Verfügung vom 01.02.1934 - B. Nr. 75278I 1A, (I20, Folio 63) wird aufgehoben und angeordnet, daß die Festnahme von aktiven Beamten kommunaler, staatlicher oder Reichsbehörden aus politischem Anlaß nur mit Genehmigung des Leiters des Geheimen Staatspolizeiamtes erfolgen darf, sofern es sich nicht um vorläufige Festnahmen im Sinne des § 127 St. P. O. handelt. 

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