Vollzug des § 20 RFV Arbeitszwang.

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Vollzug des § 20 RFV Arbeitszwang. 
Vollzug des § 20 RFV Arbeitszwang. 
29.10.1934 
Art: Abschrift 
Adressat: Kommandantur Konzentrationslager Dachau, Regierungen, Kammern des Innern Abdruck; an: Bezirksverwaltungsbehörden, Wohlfahrtsämter, LandesfürsorgeverbändeI. Durch Bereitstellung des Konzentrationslagers Dachau zum Vollzug des § 20 RFV-Vollzugsvorschriften des Staatsministerium des Innern vom 16.10.1934 zu § 20 RFV und Art. 38-45 Fürs 6 (GVBL s. 401) können männliche Personen - Alter mindestens 18 Jahre - zur Arbeit im Konzentrationslager Dachau untergebracht werden. Dadurch ist den Führsorgeverbänden ein wirksames Zuchtmittel gegen asoziale Personen gegeben. Die Auswahl der Einweisungsfälle ist den Fürsorgeverbänden überlassen.II. Den Einweisungsantrag kann der Fürsorgeverband stellen, der grundsätzlich für die Durchführungskosten aufzukommen hat. 

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