"Adressat: die Landesregierung (für Preußen - Pr. Min. Präs., Chef der Geheimen Staatspolizei - Pr. MdI)Auf Grund der Gesetze vom 06.05.1933 (RGBl. I S-293) und vom 14.07.1933 (RGBl. I S-479) treffen die in Betracht kommenden Bestimmungen Eigentum stehender Vermögens grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen Ausländern und Reichsbürgern."@deu . "Art: Fotokopie einer Abschrift"@deu . "13.07.1934 - 01.08.1934" . "Einziehung in ausländischem Eigentum stehenden Vermögens."@deu . . . . "Einziehung in ausländischem Eigentum stehenden Vermögens."@deu . .