Nicht angeführt (Neuregelung der Schutzhaftbestimmungen in Preußen vom 11.03.1934).

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Nicht angeführt (Neuregelung der Schutzhaftbestimmungen in Preußen vom 11.03.1934). 
Nicht angeführt (Neuregelung der Schutzhaftbestimmungen in Preußen vom 11.03.1934). 
12.03.1934 
Art: Fotokopie vom Original 
Die Schutzhaft darf in Zukunft nur noch von dem Geheimen Staatspolizeiamt, den Ober- und Regierungspräsidenten, den Polizei-Präs. von Berlin und Staatspolizeistellen angeordnet werden. Dienststellen der NSDAP dürfen von sich aus keine Festnahme tätigen.Die Gefängnisse, die neben den Polizeigefängnissen errichtet wurden, müssen aufgelöst werden. 

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