Anordnungen von Schutzhaftmaßnahmen.
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Anordnungen von Schutzhaftmaßnahmen.
Anordnungen von Schutzhaftmaßnahmen.
11.03.1934
Art: Fotokopie vom Original
Adressat: die Ober- und Regierungspräsidenten, das Geheime Staatspolizeiamt in Berlin, den Pol. Präs. in Berlin und Staatspolizei(leit)stellenEs wird mit sofortiger Wirkung angeordnet:1) Die geltenden Zuständigkeitsvorschriften werden aufgehoben.2) Ist die Schutzhaft eine provisorische Maßnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung, dann ist die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.3) Beschränkungen der persönlichen Freiheit treten am 8. Tage nach Ablauf des Tages, an dem die Schutzhaftanordnung vollstreckt worden ist, von selbst außer Kraft.4) Über jede angeordnete Schutzhaft ist ein telegrafischer Bericht zu geben, mit genauen Einzelheiten des Betroffenen.