"Die Unterbringung Versorgungsberechtigter im Konzentrationslager begründet an sich kein Ruhen der Versorgung. In besonderen Fällen sind Ausnahmen möglich.Weitere Anordnungen hierzu. Auf das allgemeine Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht vom 30.06.1933, § 75 wird Bezug genommen (I20, Folio 6)."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "21.11.1933" . "Nicht angeführt (Ruhen der Versorgungsbezüge)."@deu . . . . "Nicht angeführt (Ruhen der Versorgungsbezüge)."@deu . .