Verhängung der Schutzhaft gegen aktive Staatsbeamte.

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Verhängung der Schutzhaft gegen aktive Staatsbeamte. 
Verhängung der Schutzhaft gegen aktive Staatsbeamte. 
10.11.1933 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: die Ob.- und RegierungspräsidentenSchutzhaft darf gegen Beamte nur mit Genehmigung des Pr. MdJ angeordnet werden.Die Beamten dürfen bis zur Verurteilung nur in Polizeigefängnissen und nicht in Konzentrationslagern untergebracht werden. Mitteilung an den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, daß das Lager Kemna im November geschlossen wird, und die Häftlinge in Konzentrationslagern untergebracht werden. 

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