"Der kommissarische Ministerrat hat auf Grund des § 1 Abs. 1 des vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31.03.1933 und des § 1 Verordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28.02.1933 als Landesregierung folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündigt wird:Artikel 1 bis Artikel 7 im Wortlaut."@deu . "Art: Fotokopie einer Abschrift"@deu . "07.04.1933" . "Nicht angeführt (Gesetz über die Enteignung von zu antinationalen Zwecken verwendetem Gut)."@deu . . . . "Nicht angeführt (Gesetz über die Enteignung von zu antinationalen Zwecken verwendetem Gut)."@deu . .