Nicht angeführt (Gesetz über die Enteignung von zu antinationalen Zwecken verwendetem Gut).
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-002-074_0010a_jpg an entity of type: RecordSet
07.04.1933
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Nicht angeführt (Gesetz über die Enteignung von zu antinationalen Zwecken verwendetem Gut).
Art: Fotokopie einer Abschrift
Der kommissarische Ministerrat hat auf Grund des § 1 Abs. 1 des vorläufigen Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31.03.1933 und des § 1 Verordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28.02.1933 als Landesregierung folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündigt wird:Artikel 1 bis Artikel 7 im Wortlaut.