Nicht angeführt (Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28.02.1933).

http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-002-074_0007a_jpg an entity of type: Record

Nicht angeführt (Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28.02.1933). 
Nicht angeführt (Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28.02.1933). 
28.02.1933 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
Auf Grund der Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte Folgendes verordnet:§ 1 Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des deutschen Reiches werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von. 

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