Richtlinien für die Zusammenarbeit des KBJ und Ref. A 3 einschl. der Leitung des Jugendschutzlagers.

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Richtlinien für die Zusammenarbeit des KBJ und Ref. A 3 einschl. der Leitung des Jugendschutzlagers. 
Richtlinien für die Zusammenarbeit des KBJ und Ref. A 3 einschl. der Leitung des Jugendschutzlagers. 
20. Jahrhundert 
Art: Fotokopie vom Original 
V. Beobachtung der Zöglinge auf Veranlassung des Ref. A 3 mit halbjährl. Berichterstattung.VI. Entscheidung über die Entlassungsfrage nach 1 1/2 Jahren.VII. Die Verfügung über die Entlassung des Zöglings trifft Ref. A 3 unter Berücksichtigung des Gutachtens des KBJ.(KBJ - Kriminalbiologisches Institut). 

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