Nicht angeführt (Das"Eutiner Schutzhaftlage" 1933 - 1934, zur Geschichte eines"wilde" Konzentrationslagers).

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Nicht angeführt (Das"Eutiner Schutzhaftlage" 1933 - 1934, zur Geschichte eines"wilde" Konzentrationslagers). 
Nicht angeführt (Das"Eutiner Schutzhaftlage" 1933 - 1934, zur Geschichte eines"wilde" Konzentrationslagers). 
xsd:decimal 5.1977 
Art: Fotokopie vom Original 
V. Nachspiel. Fast 4 Jahre nach Auflösung des Konzentrationslagers hatten sich die Eutiner Reg., das oldenburg. Innenministerium und die Reichsbehörden mit den restlichen Folgen der Schutzhaftpolitik des Regierungspräsidenten auseinanderzusetzen, der von den entlassenen, prominenten Gef. Bußgelder, Haftkosten und Kautionen abverlangt und Verzicht auf Beamtenrecht erzwungen hatte. Zwei Prozesse von ehem. Häftlingen, ihre Gelder und Rechte zurückzubekommen, sind erwähnt. Am 25.09.1935 erging eine Mahnung vom Leiter der Geheimen Staatspolizei in Oldenburg an die Staatspolizeistelle in Eutin, Entlassung von Häftlingen gegen Zahlung ist unzulässig; Maßnahmen der Staatspolizei sind Sicherheitsmaßnahmen und die Verhängung einer Buße sind Sühnemaßnahmen. 

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