Zahlung der Beiträge zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft in der Sozialversicherung für Häftlinge.

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Zahlung der Beiträge zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft in der Sozialversicherung für Häftlinge. 
Zahlung der Beiträge zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft in der Sozialversicherung für Häftlinge. 
30.04.1941 
Art: Abschrift vom Original 
Adressat: Konzentrationslager Flossenbürg, VerwaltungDie Anwartschaften in der Rentenversicherung in der Zeit vom 26.08.1939 bis zum Ablauf des auf das Kriegsende folgenden Kalenderjahres erlöschen nicht. Die Zahlungen von Versicherungsbeiträgen zur Erhaltung der Anwartschaft für nachweislich mittellose Häftlinge sind bis auf weiteres auszusetzen. Eine Rückforderung der seit dem 26.08.1939 abgeführten Beiträge durch das Reich ist nicht möglich.(Abschrift). 

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