"1. Vom 14.12.1937 - 24.12.1937 darf sich jeder Häftling zehn Mark extra schicken lassen. Pakete und Rauchwaren sind verboten und werden beschlagnahmt.2. Das Anlegen von Feuern ist strengstens untersagt.3. Alle Feuer in den Öfen sind eine Stunde vor Bettruhe zu löschen. Bei Ausbruch von Feuer darf kein Häftling die Baracke verlassen.4. Jeder der in der Arbeitszeit seine Schuhe oder Kleider reinigt oder Essen u. a. aufwärmt, wird dem Kommandanten des Konzentrationslagers sofort zur Bestrafung gemeldet.5. Die Freizeit abends ist zum Putzen, Flicken und Singen.Übersetzung ins Englische für:H. Q. 3. Armee, Abteilung Kriegsverbrechen, 3 JA 81, 18.06.1945."@deu . "Art: Durchschrift vom Original"@deu . "17.11.1937" . "Nicht angeführt (Lagerbefehl)."@deu . . . . "Nicht angeführt (Lagerbefehl)."@deu . .