Verwendung freiw. Beitragsmarken nach Beitragsklasse I-§ 122 des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21.12.1937, wenn freiw. Beiträge vor dem 01.01.1937 nicht bereits verwendet worden sind.
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Verwendung freiw. Beitragsmarken nach Beitragsklasse I-§ 122 des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21.12.1937, wenn freiw. Beiträge vor dem 01.01.1937 nicht bereits verwendet worden sind.
Verwendung freiw. Beitragsmarken nach Beitragsklasse I-§ 122 des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21.12.1937, wenn freiw. Beiträge vor dem 01.01.1937 nicht bereits verwendet worden sind.
28.09.1939
Art: Fotokopie einer Abschrift
Adressat: L. V. A. Thüringen, WeimarAnfrage, ob der Bescheid des Reichsverbandes Deutscher Rentenversicherungsträger schon eingegangen ist.