Verwendung freiw. Beitragsmarken nach Beitragsklasse I-§ 122 des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21.12.1937, wenn freiw. Beiträge vor dem 01.01.1937 nicht bereits verwendet worden sind.
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Verwendung freiw. Beitragsmarken nach Beitragsklasse I-§ 122 des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21.12.1937, wenn freiw. Beiträge vor dem 01.01.1937 nicht bereits verwendet worden sind.
Verwendung freiw. Beitragsmarken nach Beitragsklasse I-§ 122 des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21.12.1937, wenn freiw. Beiträge vor dem 01.01.1937 nicht bereits verwendet worden sind.
24.05.1939
Art: Fotokopie einer Abschrift
Adressat: Reichsverband Deutscher Rentenversichungsträger, BerlinEine Mitteilung der Rechtsauffassung des Reichsverbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zu oben genanntem Betr. wird erbeten, da die L. V. A. der Ansicht ist, daß lt. § 122 die rechtzeitige, nicht die nachträgliche Verwendung gemeint ist (Anlage zu 406, Folio 40).