"Befehl, wonach Leichen nur am dritten Tage nach dem Tod nach Weimar zur Verbrennung transportiert werden müssen.Übersetzung ins Englische für:H. Q. 3. Armee, Abteilung Kriegsverbrechen, 3 JA 81, 02.05.1945."@deu . "Art: Durchschrift vom Original"@deu . "07.09.1938" . "Nicht angeführt (Leichenverbrennung)."@deu . . . . "Nicht angeführt (Leichenverbrennung)."@deu . .