Ausgabe von Zivilzeug an Sch-Häftlinge bei Entlassung (Kap. 2 Titel 10).
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Ausgabe von Zivilzeug an Sch-Häftlinge bei Entlassung (Kap. 2 Titel 10).
Ausgabe von Zivilzeug an Sch-Häftlinge bei Entlassung (Kap. 2 Titel 10).
11.03.1938
Art: Original
Adressat: Konzentrationslager Dachau, Konzentrationslager Sachsenhausen, Konzentrationslager Buchenwald, Konzentrationslager Lichtenburg, Durchschlag an Verwaltungsamt1. Die Ausgabe von Zivilkleidung darf nur in Ausnahmefällen und nur an polit. Häftlinge ausgegeben werden, die ihre alte Kleidung verbrennen lassen.2. Die Entscheidung trifft der Kommandant3. Die Stücke sind im freien Handel zu beschaffen und dem Häftling in Rechnung zu stellen.4. Auf Lager dürfen solche Bekleidungsstücke nicht gehalten werden.5. Eine Überschreitung der zugewiesenen Mittel bei Kap. 2, Titel 10, darf nie erfolgen.